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Wenn der hinterbliebene Ehepartner dieses Kapital in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag, den er auch zu diesem Zweck noch abschließen kann, überträgt, dann bleibt die Förderung erhalten.

In allen anderen Fällen ist die Auszahlung förderschädlich – mit den oben beschriebenen Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn kein Ehepartner vorhanden ist, müssen die Erben die Rückzahlung der Förderung in Kauf nehmen.

Die Förderung kann nur dem überlebenden Ehegatten vererbt werden. Eigene Beiträge und Zinsen bleiben dagegen erhalten

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