ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND IHRE FOLGEN

Durch die Rentenreform wurde die gesetzliche Rente, die bei verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt wird, neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2001 entfällt die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Stattdessen wurde eine zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt, die sowohl bei teilweiser Erwerbsminderung, als auch bei voller Erwerbsminderung einspringt.

Wenn ein Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsminderungsrente beantragen will, dann muss er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit entrichtet haben. Diese Voraussetzung wird allerdings nicht gefordert, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung oder innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung aufgetreten ist.

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer noch mindestens drei, aber nur unter sechs Stunden pro Tag arbeiten kann. Dies setzt jedoch auch einen entsprechenden Arbeitsplatz voraus. Findet der Geschädigte keinen Teilzeitarbeitsplatz, so steht ihm die volle Erwerbsminderungsrente zu.

Können noch mehr als sechs Stunden tägliche Arbeit verrichtet werden, so ergibt sich keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung.

Die Erwerbsminderungsrente wird im Allgemeinen als Zeitrente, d.h. befristet für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn gezahlt. Diese Befristung kann jedoch wiederholt werden. Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente unbefristet als Dauerrente bewilligt.

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